Beherbergungsvertrag
 |
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Unerkunft bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadensersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzgülcih der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
- Die Einsparungen betragen bei der Übernachtung mit Frühstück 20 % des Übernachtungspreises, bei der Pensionsvereinbarung (Zimmer mit Vollpension) 40 % des Pensionspreises, bei Ferienwohnungen/Ferienhäusern 10 %.
- Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Unerkünfte nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
- Bis zur anderweitigen Vergebung der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 2.4 errechneten Betrag zu bezahlen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
|
|